Ab wann bin ich vertraglich an einen Anbieter gebunden? 🤔
Uns erreichen regelmäßig Fragen wie: „Ich habe einen Vertrag bei einem anderen Anbieter – kann ich den noch widerrufen, wenn ich zu euch wechseln möchte?“Â
Um das zu beantworten, müssen wir ein bisschen ins Vertragsrecht abtauchen. Wir machen’s kurz und verständlich – versprochen. 🤞
Entscheiden sind vor allem zwei Begriffe: Auftragseingangsbestätigung und Auftragsbestätigung.Â
Insbesondere im Fall von Anbietern, die mit Ausbauquoten1 arbeiten, werden vor Erreichen einer solchen Quote „Auftragseingangsbestätigungen“ versendet. Mit diesem Schreiben wird aber lediglich der Eingang eines Auftrags vom Anbieter bestätigt. Es ist also noch kein Vertrag in der Welt.Â
Erst, wenn ein weiteres Schreiben ĂĽber die tatsächliche Annahme des Vertrags bei Euch ankommt, ist dieser zustande gekommen. Das ist dann die Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme. Â
Warum erzählen wir euch das? Â
Als Verbraucher:innen habt ihr gemäß Verbraucherschutzrecht (Fernabsatzgeschäft) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Und die Frist läuft erst ab Zustandekommen des Vertrags. 💡
HeiĂźt in der Kurzform:Â
- Die Auftragseingangsbestätigung ist kein gĂĽltiger Vertrag, und ihr könnt euren Auftrag widerrufenÂ
- Erst ab Zugang der Auftragsbestätigung läuft eine 14-tägige Widerrufsfrist (diese ist geregelt im BĂĽrgerlichen Gesetzbuch §§ 355, 312g, Abs.1 BGB)Â
- Wenn Euer Anbieter Euch ĂĽber das Widerrufsrecht oder die Frist falsch oder unvollständig informiert, könnt Ihr sogar ein Jahr lang den Vertrag widerrufen.Â
- Das bedeutet: Ausbau in einem konkreten Gebiet erst ab einer bestimmten Menge erhaltener Aufträge. ↩︎